by Usercentrics
Cookiebot ist eine Consent Management Platform, mit der sich die Zustimmung oder Ablehnung zu den auf der Website verwendeten Diensten verwalten lässt.
- Sitz: München, Bayern, Deutschland
- Kategorie: CMP
- Rechtsgrundlage: Einwilligung nicht erforderlich
Was ist Cookiebot?
Cookiebot ist eine Consent Management Platform, mit welcher du die Einwilligungen der Nutzer verwalten kannst. Du bist gesetzlich dazu verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), nachzuweisen, dass der Nutzer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zugestimmt hat. Auch muss der Nutzer seine Einwilligung jederzeit widerrufen können (Art. 7 Abs.. 3 DSGVO). Die CMP ist also das zentrale Tool um deinen Datenschutz zu verwalten.
Warum wird Cookiebot verwendet?
Wenn durch deine Website in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet werden, so liegt es in deiner Verantwortung, detailliert aufzuzeigen, durch wen, wofür, wie und wie lange die Daten verarbeitet werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wirst du höchstwahrscheinlich nicht drum herum kommen eine CMP zu verwenden. Das ist aber überhaupt kein Problem, denn der Vorteil den dir eine CMP liefert, wirst du nicht missen wollen!
Welche Daten werden verarbeitet?
Wenn du die CMP von Cookiebot verwendest, werden folgende Daten gesammelt:
- Opt-in- und Opt-out-Daten
- Referrer URL
- User Agent
- Benutzereinstellungen
- Consent ID
- Zeitpunkt der Einwilligung
- Einwilligungstyp
- Template-Version
- Banner-Sprache
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Rechtliche Grundlage für die Verarbeitung
Die Grundlage für die Verarbeitung der Daten ergibt sich aus der DSGVO in Kombination mit dem TDDDG, wobei die DSGVO vorrangig ist, sollte es mal zu Kollisionen kommen.
Die DSGVO regelt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und das TDDDG fokussiert sich auf den Zugriff auf das Endgerät, also z.B. den Einsatz von Cookies.
Wann besteht eine Einwilligungspflicht?
Personenbezogene Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der Rechtsgrundlagen (a, b, c, d, e, oder f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist. Die beiden wichtigen lit. sind die folgenden:
- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung erteilt (lit. a)
- Die Verarbeitung ist zur Wahrung deines berechtigten Interesses erforderlich (lit. f)
Cookies
Gem. Art. 25 Abs. 1 TDDDG ist dann eine Einwilligung erforderlich, sobald Cookies gesetzt werden, die technisch nicht unbedingt notwendig sind.
Dabei sollte man wissen, dass damit nicht nur die bekannten, auf dem Endgerät der Nutzer platzierten Cookies gemeint sind, sondern auch sogenannte Zählpixel, die es unter anderem ermöglichen, den Useragent oder das Gerät der Nutzer zu verknüpfen oder herzuleiten.
Einwilligungspflichtig sind also alle Informationselemente, die die Identifizierung einer Person ermöglichen.
Die Anforderungen an die Einwilligungsfreiheit
Um einen einwilligungsfreien Einsatz zu gewährleisten, müssten folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Sofern eine Datenweitergabe an Dritte stattfindet:
a) Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit dem Auftragsverarbeiter (AV), sollten Daten von diesem an Dritte weitergegeben werden.
b) Der Auftragsverarbeiter nutzt die gewonnen Daten nicht für eigene Zwecke.
c) Der Auftragsverarbeiter verknüpft die Daten nicht über verschiedene Websites oder reichert sie an. - Kein Einsatz von Cookies oder ähnlichen Techniken, die nicht unbedingt erforderlich sind.
- Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausschließlich in Europa oder in Ländern, für die ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO gilt.
- Möglichkeit des Opt-outs bzw. Widerrufs sowie ausführliche Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten in der Datenschutzerklärung.
- IP-Anonymisierung („Privacy by Default)
- Automatisches Opt-out bei Do-Not-Track-Einstellungen im Browser.
- Durchführung einer Interessensabwägung: Das berechtigte Interesse des Websitebetreibers muss die schützenswerten Interessen des Nutzers überwiegen.
- Nachweis der erfolgten Punkte 1-7 durch den Website-Betreiber
IP-Adresse
Beachte, dass die IP-Adresse generell ein personenbezogenes Datum darstellt. Falls du verhindern willst, dass personenbezogene Daten übermittelt werden, musst du immer dafür sorgen, dass die IP-Adresse verschleiert wird.
Server-Standort
Solange nicht klar ist, ob/dass Daten von einem sicheren Server-Standort aus erhoben werden, ist die Vereinbarkeit mit der DSGVO schwierig.
Firmensitz
Bei amerikanischen Unternehmen und deren Töchter ist es zusätzlich wichtig den Fakt zu berücksichtigen, dass Daten die von Töchtern erhoben werden, auch in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Amerikanische Unternehmen sind seit dem EuGH Urteil zum Privacy Shield einem unsicheren Drittland zugehörig. Sollten die Unternehmen dem derzeitigen Data Privacy Framework (DPF) zugehörig sein, heißt auch das nicht, dass jeder der vom Unternehmen zugehöriger Service unbedenklich zu nutzen ist. Erst recht nicht ohne die Zustimmung der Nutzer.
Warum ist Cookiebot nicht einwilligungspflichtig?
- Es handelt sich nicht um einen US-amerikanischen Anbieter
- Es werden zwar personenbezogene Daten verarbeitet, du kannst dich aber auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO beziehen
- Es wird zwar auf den Local Storage zugegriffen, aber du kannst dich auf Art. 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG beziehen
Damit sind die oben aufgeführten Punkte irrelevant. Ansonsten hättest du prüfen müssen, ob alle der oben genannten Punkte erfüllt sind und erst dann wäre der Einsatz ohne vorherige Einwilligung möglich gewesen. Da du dich aber darauf berufen kannst, dass der Dienst zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), und auch der Zugriff auf das Endgerät des Nutzers durch Art. 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG gedeckt ist, ist keine Einwilligung nötig.
Fazit zur datenschutzkonformen Nutzung von Cookiebot
Die CMP soll dir die Arbeit hinsichtlich des Themas Datenschutz erleichtern, da ist es auch nur richtig wenn der Dienst keine extra Einwilligung benötigt. Achte nur darauf, dass du keinen US-Anbieter wählst, das würde die Sache unnötig kompliziert machen.
Wenn du Cookiebot verwendest muss Cookiebot nur als essenzieller Dienst aufgeführt werden, was aber standardmäßig der Fall ist, also musst du dir da keine Gedanken machen.
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Dann ruf uns gerne an. Wir helfen dir bei Fragen zu unserem Produkt und Features oder generell zu allen Datenschutz-Themen: