Google Ads
- Sitz: Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten
- Kategorie: Marketing
- Rechtsgrundlage: Einwilligung erforderlich via Consent Management Platform (CMP)
Was genau ist Google Ads?
Google Ads ist die Werbeplattform aus dem Hause Google, die es Werbetreibenden ermöglicht, Anzeigen zu schalten, die in den Google Suchergebnissen, auf YouTube, in Apps (Android) und im Google Partnernetzwerk angezeigt werden.
Früher war die Plattform unter dem Namen Google AdWords bekannt.
Warum wird Google Ads verwendet?
Mit Google Ads können Unternehmen und Websitebetreiber jeder Art gezielte Werbekampagnen erstellen, um Ihre Produkte oder Dienstleistungen einem breiten Publikum zu präsentieren. Die Anzeigen können auf verschiedene Weisen ausgespielt werden, darunter Suchnetzwerk-Anzeigen, Video-Anzeigen, Shopping-Anzeigen und App-Anzeigen.
Zur Strukturierung und Planung der anzeigen, können Werbetreibende Keywords im Keyword Planner auswählen, die zu ihrem Produkt, Dienstleistung oder Unternehmen passen. Diese Keywords werden in Anzeigegruppen organisiert, welche durch Tracking- und Personalisierungsvorgänge, maßgeschneidert der richtigen Zielgruppe präsentiert werden kann. Nutzer können zudem durch die auf den Endgeräten gesetzten Cookies und den gesammelten Remarketing-Daten wiedererkannt werden.
Auch kann durch sog. Conversion-Tracking festgestellt werden, welche Werbekampagnen erfolgreich und welche weniger erfolgreich waren.
Welche Daten werden verarbeitet?
Damit Google zielgerichtetere Werbung schalten kann, setzt Google Ads Cookies und Zählpixel durch Websites, die sich ebenfalls im Partnernetzwerk befinden.
Die von Google gesammelten Daten beinhalten unter anderem die Suchanfragen an sich, Besucherverhalten auf der Website, demografische und geografische Daten, sowie Geräteinformationen (u.a. die IP-Adresse) der Nutzer.Diese Daten sind personenbezogen und können oft zu einen direkten Personenbezug führen.
Gliedern lassen sich die erhobenen Daten in folgende Kategorien:
- Conversion-Daten
- Remarketing-Daten
- Interesse und Verhalten
- Demografische Informationen
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Rechtliche Grundlage für die Verarbeitung
Die Grundlage für die Verarbeitung der Daten ergibt sich aus der DSGVO in Kombination mit dem TDDDG, wobei die DSGVO vorrangig ist, sollte es mal zu Kollisionen kommen.
Die DSGVO regelt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und das TDDDG fokussiert sich auf den Zugriff auf das Endgerät, also z.B. den Einsatz von Cookies.
Wann besteht eine Einwilligungspflicht?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der Rechtsgrundlagen (a, b, c, d, e, oder f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist. Die beiden wichtigen lit. sind die folgenden:
- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung erteilt (lit. a)
- Die Verarbeitung ist zur Wahrung deines berechtigten Interesses erforderlich (lit. f)
Gem. Art. 25 Abs. 1 TDDDG ist dann eine Einwilligung erforderlich, sobald Cookies gesetzt werden, die technisch nicht unbedingt notwendig sind.
Dabei sollte man wissen, dass damit nicht nur die bekannten, auf dem Endgerät der Nutzer platzierten Cookies gemeint sind, sondern auch sogenannte Zählpixel, die es unter anderem ermöglichen, den Useragent oder das Gerät der Nutzer zu verknüpfen oder herzuleiten.
Einwilligungspflichtig sind also alle Informationselemente, die die Identifizierung einer Person ermöglichen.
Die Anforderungen an die Einwilligungsfreiheit
Um einen einwilligungsfreien Einsatz zu gewährleisten, müssten folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Sofern eine Datenweitergabe an Dritte stattfindet:
- Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit dem Auftragsverarbeiter (AV), sollten Daten von diesem an Dritte weitergegeben werden.
- Der Auftragsverarbeiter nutzt die gewonnen Daten nicht für eigene Zwecke.
- er Auftragsverarbeiter verknüpft die Daten nicht über verschiedene Websites oder reichert sie an.
- Kein Einsatz von Cookies oder ähnlichen Techniken, die nicht unbedingt erforderlich sind.
- Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausschließlich in Europa oder in Ländern, für die ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO gilt.
- Möglichkeit des Opt-outs bzw. Widerrufs sowie ausführliche Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten in der Datenschutzerklärung.
- IP-Anonymisierung („Privacy by Default)
- Automatisches Opt-out bei Do-Not-Track-Einstellungen im Browser.
- Durchführung einer Interessensabwägung: Das berechtigte Interesse des Websitebetreibers muss die schützenswerten Interessen des Nutzers überwiegen.
- Nachweis der erfolgten Punkte 1-7 durch den Website-Betreiber
Beachte, dass die IP-Adresse generell ein personenbezogenes Datum darstellt. Falls du verhindern willst, dass personenbezogene Daten übermittelt werden, musst du immer dafür sorgen, dass die IP-Adresse verschleiert wird.
Solange nicht klar ist, ob/dass Daten von einem sicheren Server-Standort aus erhoben werden, ist die Vereinbarkeit mit der DSGVO schwierig.
Bei amerikanischen Unternehmen und deren Töchter ist es zusätzlich wichtig den Fakt zu berücksichtigen, dass Daten die von Töchtern erhoben werden, auch in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Amerikanische Unternehmen sind seit dem EuGH Urteil zum Privacy Shield einem unsicheren Drittland zugehörig. Sollten die Unternehmen dem derzeitigen Data Privacy Framework (DPF) zugehörig sein, heißt auch das nicht, dass jeder der vom Unternehmen zugehöriger Service unbedenklich zu nutzen ist. Erst recht nicht ohne die Zustimmung der Nutzer.
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Warum ist Google Ads einwilligungspflichtig?
- Google Ads setzt Cookies, was gegen den aufgeführten Punkt 2 verstößt.
- Zudem verarbeitet Google eine Vielzahl personenbezogener Daten und verarbeitet diese auch offenkundig in den USA, einem unsicheren Drittland, was gemäß DSGVO einer Einwilligung bedarf.
- Die IP-Adresse des Nutzers wird aktiv verarbeitet.
Wichtig: Das heißt nicht, dass alle anderen Vorschriften der DSGVO erfüllt werden.
Falls der Nutzer keine Einwilligung gibt, ist die einzige Auswirkung die, dass dem Nutzer keine personalisierte Werbung gezeigt wird. Es verhindert nicht, dass generell Werbung geschaltet wird.
Fazit zur datenschutzkonformen Nutzung von Google Ads
Google verarbeitet als amerikanisches Unternehmen,, auch wenn zuständige Tochtergesellschaften im Wirkungsbereich der DSGVO ihren Standort haben, dennoch personenbezogene Daten in den USA. Das gibt Google auch ganz offen zu. Daher sollte grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, eine Einwilligung eingeholt werden.
Google besticht jeden potentiellen Werbetreibenden, der sich viel Hoffnung auf ein florierendes Geschäft macht, mit dem größten Such- und Partnernetzwerk der Welt.
Jedoch, aufgrund der Vielzahl an genutzten Technologien zur Datengewinnung, speziell der Verwendung von Cookies, steht es außer Frage, dass Google Ads, sowie alle anderen Google Produkte, ausschließlich nach Einwilligung der Nutzer ausgespielt werden darf.