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Open Street Map

gut, aber nicht perfekt

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Open Street Map

OpenStreetMap ist ein Open-Source Kartenprojekt.

Inhalt des Beitrags

Was ist OpenStreetMap?

OpenStreetMap ist ein Projekt welches sich zum Ziel gemacht hat, eine freie Weltkarte zu erschaffen. Die Daten von OpenStreetMap darf jeder lizenzkostenfrei einsetzen und beliebig weiterverarbeiten.

Warum wird OpenStreetMap verwendet?

OpenStreetMap steht jedermann lizenzkostenfrei zur Verfügung. Du kannst damit also potenziell Geld sparen. Außerdem kommt hinzu, dass es sich um ein Projekt der Open Street Map Foundation handelt, welche in Großbritannien ansässig ist und damit schon mal „besser“als die Vereinigten Staaten. Es handelt sich um ein gemeinnütziges Projekt, welches dafür erstaunlich gute Karten liefert. Es ist also nicht verwunderlich, dass dieser Dienst so beliebt ist.

 

Allerdings ergeben sich auch hier einige Probleme, wodurch der Dienst einwilligungspflichtig wird. Welches das sind und was du tun kannst um OpenStreetMap doch ohne Einwilligung auszuspielen verrate ich dir jetzt.

Welche Daten werden verarbeitet?

Es ist nicht ganz einfach zu erfahren welche Daten verarbeitet werden wenn du OpenStreetMap verwendest. Ich konnte aber folgende Daten ausmachen:

 

  • IP-Adresse
  • Browser- und Gerätetyp
  • Betriebssystem
  • Referrer Website
  • Datum und Zeit des Abrufs
  • Ggfs. besuchte Seiten

Es werden also personenbezogene Daten gesammelt, was dazu führt, dass der Benutzer der Verarbeitung dieser zustimmen muss.

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Rechtliche Grundlage für die Verarbeitung

Die Grundlage für die Verarbeitung der Daten ergibt sich aus der DSGVO in Kombination mit dem TDDDG, wobei die DSGVO vorrangig ist, sollte es mal zu Kollisionen kommen.

Die DSGVO regelt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und das TDDDG fokussiert sich auf den Zugriff auf das Endgerät, also z.B. den Einsatz von Cookies.

Wann besteht eine Einwilligungspflicht?

Personenbezogene Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der Rechtsgrundlagen (a, b, c, d, e, oder f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist. Die beiden wichtigen lit. sind die folgenden:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung erteilt (lit. a)
  2. Die Verarbeitung ist zur Wahrung deines berechtigten Interesses erforderlich (lit. f)

Cookies

Gem. Art. 25 Abs. 1 TDDDG ist dann eine Einwilligung erforderlich, sobald Cookies gesetzt werden, die technisch nicht unbedingt notwendig sind.

Dabei sollte man wissen, dass damit nicht nur die bekannten, auf dem Endgerät der Nutzer platzierten Cookies gemeint sind, sondern auch sogenannte Zählpixel, die es unter anderem ermöglichen, den Useragent oder das Gerät der Nutzer zu verknüpfen oder herzuleiten.

Einwilligungspflichtig sind also alle Informationselemente, die die Identifizierung einer Person ermöglichen.

Die Anforderungen an die Einwilligungsfreiheit

Um einen einwilligungsfreien Einsatz zu gewährleisten, müssten folgende Bedingungen erfüllt sein:


  1. Sofern eine Datenweitergabe an Dritte stattfindet:
    a) Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit dem Auftragsverarbeiter (AV), sollten Daten von diesem an Dritte weitergegeben werden.
    b) Der Auftragsverarbeiter nutzt die gewonnen Daten nicht für eigene Zwecke.
    c) Der Auftragsverarbeiter verknüpft die Daten nicht über verschiedene Websites oder reichert sie an.
  2. Kein Einsatz von Cookies oder ähnlichen Techniken, die nicht unbedingt erforderlich sind.
  3. Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausschließlich in Europa oder in Ländern, für die ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO gilt.
  4. Möglichkeit des Opt-outs bzw. Widerrufs sowie ausführliche Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten in der Datenschutzerklärung.
  5. IP-Anonymisierung („Privacy by Default)
  6. Automatisches Opt-out bei Do-Not-Track-Einstellungen im Browser.
  7. Durchführung einer Interessensabwägung: Das berechtigte Interesse des Websitebetreibers muss die schützenswerten Interessen des Nutzers überwiegen.
  8. Nachweis der erfolgten Punkte 1-7 durch den Website-Betreiber
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IP-Adresse

Beachte, dass die IP-Adresse generell ein personenbezogenes Datum darstellt. Falls du verhindern willst, dass personenbezogene Daten übermittelt werden, musst du immer dafür sorgen, dass die IP-Adresse verschleiert wird.

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Server-Standort

Solange nicht klar ist, ob/dass Daten von einem sicheren Server-Standort aus erhoben werden, ist die Vereinbarkeit mit der DSGVO schwierig.

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Firmensitz

Bei amerikanischen Unternehmen und deren Töchter ist es zusätzlich wichtig den Fakt zu berücksichtigen, dass Daten die von Töchtern erhoben werden, auch in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Amerikanische Unternehmen sind seit dem EuGH Urteil zum Privacy Shield einem unsicheren Drittland zugehörig. Sollten die Unternehmen dem derzeitigen Data Privacy Framework (DPF) zugehörig sein, heißt auch das nicht, dass jeder der vom Unternehmen zugehöriger Service unbedenklich zu nutzen ist. Erst recht nicht ohne die Zustimmung der Nutzer.

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Warum ist OpenStreetMap einwilligungspflichtig?

  • Die Möglichkeit einen AVV abzuschließen wurde auf der Website nicht deutlich
  • Die IP-Adresse wird verarbeitet
  • Es werden weitere personenbezogene Daten verarbeitet

Damit liegen Verstöße gegen die oben genannten Punkte 1, 7 und 9 vor. Eine Einwilligungsfreiheit kann nicht begründet werden.

 

DISCLAIMER: Dies heißt nicht, dass die nicht genannten Punkte erfüllt sind.

Fazit zur datenschutzkonformen Nutzung von OpenStreetMap

OpenStreetMap ist ein tolles, gemeinnütziges Projekt mit einer starken Community.

 

Da personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss der Benutzer der Verarbeitung zustimmen. Hinzu kommt, dass es scheinbar nicht möglich ist einen AVV mit der Open Street Map Foundation abzuschließen. Da es sich hier um kein gewinnorientiertes Unternehmen handelt ist dies auch nicht verwunderlich.

 

OpenStreetMap ist aus Datenschutzsicht besser als Google Maps oder andere amerikanische Anbieter, aber die ganz normale Einbindung auf der Website benötigt trotzdem eine Einwilligung. Die Lösung kommt in Form eines selbst betriebenen OpenStreetMap Servers daher, was aber für die allermeistens Anwender viel zu aufwändig wäre.

 

Ich möchte aber hier auf die Lösung des Dr. DSGVO verweisen, die tatsächlich Datenschutz-konform zu sein:

 

https://dr-dsgvo.de/datenschutzfreundliche-interaktive-karte-fuer-webseiten-plugin-zum-download-als-google-maps-ersatz/

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Erich Panihin

Erich Panihin

CEO & Head of Product

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